Vereinssatzung
Satzung des Kleingartenvereins "Am Kanal" e.V. (in der Fassung vom 18.09.2021) |
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Präambel: Benennungen sind in der Satzung geschlechtsneutral zu verstehen, sodass Mitglieder und Funktionsträger unabhängig vom Geschlecht die gleichen Rechte und Pflichten haben. | |||
§ 1Name, Geschäftsjahr | |||
1. | Der Verein führt den Namen "Kleingartenverein "Am Kanal" e.V. Er hat seinen Sein Sitz in 14641 Buchow-Karpzow mit der jeweiligen Anschrift des Vorsitzenden. | ||
2. | Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Register-Nummer VR5145P eingetragen. | ||
3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. | ||
§ 2 Zweck des Vereins | |||
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei. | |||
1. | Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Schaffung und Unterhaltung von Kleingärten sowie die fachliche Beratung und Betreuung der Kleingärtner, insbesondere unter ökologischen Gesichtspunkten. | ||
2. | Er fördert
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3. | Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. | ||
4. | Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||
5. | Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||
6. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||
7. | Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral. | ||
§ 3 Mitgliedschaft | |||
1. | Der Verein kennt eine Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied oder Ehrenmitglied. | ||
2. |
Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft
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3. | Ehrenmitgliedschaft | ||
Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um das Kleingartenwesen und/oder um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Zahlungen für den Verein befreit. Sie haben kein Stimmrecht. | |||
4. | Beendigung der Migliedschaft | ||
Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
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Der Ausschluss erfolgt nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Einschreibens Einspruch beim Vorstand erheben. Wird der Einspruch vom Vorstand abgelehnt, entscheidet die Mitgliederversammlung auf ihrer nächsten Sitzung nach Anhörung des vom Ausschluss betroffenen Mitgliedes mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung über den Ausschluss ist endgültig und wird dem Betreffenden schriftlich ausgehändigt. Alle finanziellen und sonstige Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. | |||
c. Tod des Mitgliedes. | |||
§ 4Rechte und Pflichten der Mitglieder | |||
1. | Jedes Mitglied hat das Recht sich aktiv am Vereinsleben zu beteiligen, d.h. sich zu allen Angelegenheiten, die die Ziele und Aufgaben des Vereins betreffen zu äußern und zur Willensbildung beizutragen. Es beteiligt sich an der Arbeit des Vereins und bringt sachlich begründet Anträge gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ein. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder mit einer Stimme je Parzelle. | ||
2. | Jedes Mitglied hat die Pflicht
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§ 5 Finanzierung des Vereins | |||
1. | Mitgliedsbeitrag | ||
Die Höhe des Mitgliedsbeitrags, ausgenommen die Pacht, wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Zahlungen haben bis zum 30. November des laufenden Jahres für das nachfolgende Geschäftsjahr zu erfolgen. Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus und zur Sicherung des Fortbestandes des Vereins kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Sonderumlagen beschließen. Diese dürfen pro Geschäftsjahr das Sechsfache des jährlichen Mitgliedsbeitrages nicht überschreiten. | |||
2. | Spenden / Rücklagen | ||
2.1 | Als fiskalisch gemeinnütziger Verein können Spenden entgegengenommen werden. Dafür ist eine Spendenquittung auszustellen, die den Namen und die Anschrift des Spenders enthalten muss. | ||
2.2 | Der Verein ist berechtigt, Rücklagen für besondere Anlässe oder Anschaffungen zu bilden. Er hat diese mit konkreter Zweckbestimmung zu benennen. Die Schaffung freier Rücklagen ist unter Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen möglich. | ||
3. | Mahngebühren | ||
Gegenüber ordentlichen Mitgliedern können Mahngebühren verhängt werden. Sie können bei Zahlungsverzug, also ab der zweiten Mahnung, von Zahlungen des Mitgliedsbeitrages fällig werden. Die Höhe der Mahngebühren bestimmt die Mitgliederversammlung bis auf Widerruf. So erlangte Einnahmen sind dem Satzungszweck zuzuführen. | |||
§ 6 Organe des Vereins und deren Leitung | |||
Organe des Vereins sind
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Versammlungen und Sitzungen der Organe sind vom Vorsitzenden des Vorstands, oder seinem Stellvertreter oder einer vom Vorstand beauftragten Person zu leiten. Über Versammlungen und Sitzungen der Vereinsorgane, Beschlüsse (auch als Anlagen) sind Protokolle anzufertigen, die durch den Versammlungsleiter und den Protokollführer zu unterschreiben sind. | |||
§ 7 Mitgliederversammlung | |||
1. | Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Verein kennt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr, möglichst im Frühjahr, statt. | ||
2. | Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens vier Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung. Soll die Mitgliederversammlung in der Zeit vom 01.10. – bis zum 15.04. des Folgejahres stattfinden, ist die Einladung schriftlich jedem Mitglied oder bei bekannter Mailadresse per Mail zuzusenden. Für Mitgliederversammlungen, die in der Zeit vom 16.04- 30.09. stattfinden sollen, kann die Einladung durch Aushang in den dafür bestimmten Schaukästen bekannt gemacht werden. So fristgemäß vorgenommene Einladungen gelten als ordnungsgemäß vorgenommene Einladungen. Für Mitgliederversammlungen die eine Wahl, Abwahl oder Satzungsänderung zum Inhalt haben, gilt eine Einladungsfrist von sechs Wochen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. So eingegangene Anträge sind in der Mitgliederversammlung zu behandeln. Dadurch notwendige Ergänzungen der Tagesordnung sind zulässig. | ||
3. | Ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlungen entscheiden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder bindend. | ||
4. | Beschlüsse zur Änderung der Satzung erfordern eine Stimmenmehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens 50% der Mitglieder. § 8 Ziff. 8 der Satzung bleibt davon unberührt. Bei der Notwendigkeit einer neu einzuberufenden Mitgliederversammlung aufgrund fehlender Beschlussfähigkeit gilt im Falle der Satzungs-änderung eine notwendige Stimmenmehrheit von ebenfalls 3/4 der abgegebenen Stimmen, dann jedoch den anwesenden Mitgliedern. | ||
5. | Stimmberechtigt ist ein ordentliches Mitglied je Parzelle. | ||
6. | Ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
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7. | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie beschließt. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens 25% der Mitglieder einen schriftlichen Antrag mit Benennung des Verhandlungsgegenstandes und kurzer Begründung dies verlangen. In diesem Fall muss die außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen nach Antragstellung stattfinden. | ||
§ 8 Vorstand | |||
1. | Der Vorstand, besteht aus 4 - 7 Mitgliedern
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2. | Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. | ||
3. | Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sind jeweils im Sinne des § 26 BGB allein vertretungsberechtigt./td> | ||
4. | Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch viermal im Jahr zusammen. | ||
5. | Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
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6. | Der Vorstand ist berechtigt über Ausgaben von bis zu 2000.- EUR zu beschließen. Dieser Betrag darf überschritten werden, wenn durch außergewöhnliche Umstände Eile geboten ist und die Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Sie ist nachzuholen. | ||
7. | Der Vorstand ist ausschließlich ehrenamtlich tätig. Den Mitgliedern des Vorstandes, der Revisionskommission oder ausgewählten Personen, die in Kommissionen tätig sind, kann eine Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Vorstandsmitglieder und beauftragte Vereinsmitglieder haben einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. | ||
8. | Der Vorstand ist ermächtigt, aus gesetzlichen; vom Registergericht zur Wahrung der Eintragungsfähigkeit geforderten oder vom Finanzamt zur Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangten redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen. Die Mitglieder sind über derartige Satzungsänderungen unverzüglich nach der Eintragung in das Vereinsregister, spätestens aber auf der nächsten Mitgliederversammlung zu informieren. | ||
9. | Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, auch wenn nicht alle Funktionen besetzt sind. | ||
10. | Einzelheiten der Vorstandsarbeit, wie z.B. Funktionsbilder, werden in einer Geschäftsordnung, die sich der Vorstand gibt, geregelt. | ||
11. | Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand eines seiner Mitglieder mit den Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes betrauen. In diesem Fall hat die nächstfolgende Mitgliederversammlung einen Nachfolger für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied zu wählen. | ||
§ 9 Kassenführung und Revisionskommission | |||
1. | Der Vorstand ist für die Finanzen des Vereins verantwortlich. Die Kassenverwaltung und Rechnungslegung erfolgen durch den Schatzmeister mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Bei Zahlungsverzug ist der Schatzmeister berechtigt, Mahngebühren zu erheben. | ||
2. | Die Revisionskommission überprüft die ordnungsgemäße Kassenführung und Verwendung der Mittel, entsprechend der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Ein Vertreter der Revisionskommission ist berechtigt, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und die Meinung der Revisionskommission in den Vorstandssitzungen einzubringen. Die Revisionskommission wird alle zwei Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. | ||
3. | Mitglieder der Revisionskommission dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein, sie sind nicht weisungsgebunden. Die Revisionskommission besteht aus maximal drei Mitgliedern und hat jährlich mindestens eine Kassenprüfung durchzuführen. | ||
§ 10 Auflösung des Vereins, Austritt aus dem Kreisverband | |||
1. | Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, die mit dem einzigen Tagesordnungspunkt – Auflösung des Vereins „Am Kanal“ e.V. Buchow-Karpzow. einberufen wurde. Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 75% der Vereinsmitglieder erforderlich. Der Kreisverband, in dem der Verein Mitglied ist, ist zur Mitgliederversammlung einzuladen und anzuhören. Ist die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins nicht gegeben ist binnen zweier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung ist berechtigt, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit über die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. | ||
2. | Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigenden Zwecke (§ 2 Abs. 3 der Satzung) ist das Vermögen des Vereins an den Kreisverband der Gartenfreunde e.V. Nauen, in welchem der Verein Mitglied ist oder bei gleichzeitiger Auflösung desselben bzw. Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke an den übergeordneten Landesverband zu übergeben, der es ausschließlich und unmittelbar für kleingärtnerisch und fiskalisch gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. | ||
3. | Die Liquidation des Vereins erfolgt durch den Vorstand, wenn die Mitgliederversammlung nicht andere Personen dafür bestellt. | ||
§ 11 In-Kraft-Treten | |||
Die Satzung des Vereins wird am Tag nach der Eintragung in das Vereinsregister wirksam. | |||
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18.09.2021. | |||
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