Gartenordnung
Gartenordnung des Kleingartenvereins "Am Kanal" e.V. Buchow.Karpzow | |
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1. | Allgemeines |
1.1 | Die Gartenordnung beinhaltet zusätzliche Festlegungen bzw. Ergänzungen zur RAHMENGARTENORDNUNG des Landesverbandes Brandenburg der Gartenfreunde e.V. vom 8.5.2004. |
1.2 | Die Gartenordnung gilt ganzjährig. |
2. | Begrenzungen |
2.1 | Die Parzellen sind von den Nutzern zu begrenzen. Zäune zu den Vereinswegen dürfen eine Höhe von 1,30 m nicht überschreiten. Sie müssen aus Holz sein. Parzellentore und Türen sind nur nach innen zu öffnen. |
2.2 | Die Höhe von Heckenbepflanzungen am Hauptweg der Kleingartenanlage darf 2,20 m und der Nebenwege 1,40 m nicht überschreiten. |
2.3 | Begrenzungen zum Nachbarn durch Hecken oder niedrige Zäune (0,70 m) bedürfen der gegenseitigen Abstimmung der beteiligten Parzellennutzer. Sichtblenden zum Nachbarn dürfen die Höhe von 1,80 m und die Länge von 9,00 m nicht überschreiten. |
2.4 | Der Außenzaun des Kleingartengeländes gehört zu den Gemeinschaftseinrichtungen. Seine Instandhaltung bzw. Erneuerung erfolgt auf der Grundlage von Vorstandsbeschlüssen. Die dabei auftretenden Kosten werden durch Umlagen finanziert. |
3. | Gemeinschaftsleistungen |
3.1 | Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, durch manuelle und/oder finanzielle Leistungen die Erhaltung bzw. den Ausbau von Gemeinschaftseinrichtungen zu gewährleisten. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ist auf den jährlich durchzuführenden Mitgliederversammlungen zu beschließen. |
4. | Gemeinschaftseinrichtungen |
4.1 | Gemeinschaftseinrichtungen wie das Vereinshaus und der Vereinsfestplatz sowie Maschinen, Werkzeuge und andere Gebrauchsgegenstände (Zelte, Grill, Tische, Bänke u.a.), die für den Verein erworben wurden, stehen allen Vereinsmitgliedern zur Verfügung. |
4.2 | Die Nutzungsbedingungen werden durch den Vorstand festgelegt. |
5. | Bautätigkeiten |
5.1 | Bautätigkeiten auf den Parzellen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des Vorstandes erfolgen.. |
5.2 | Vor Beginn der Bautätigkeiten müssen folgende Unterlagen beim Vorstand eingereicht werden:
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5.3 | Bautätigkeiten, die wegen besonderer Bedingungen während der festgelegten Ruhezeiten erfolgen, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und müssen den Vereinsmitgliedern angezeigt werden (Anschlagetafel). |
6. | Sondernutzung |
6.1 | Eine spezielle Nutzung von Gemeinschaftsflächen durch einzelne Mitglieder des Vereins oder eine Gruppe von Mitgliedern ist möglich, wenn sie beim Vorstand beantragt und vom Vorstand beschlossen wird. Übersteigt die speziell genutzte Gemeinschaftsfläche 100 qm, ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Bauliche Anlagen auf diesen Flächen sind genehmigungspflichtig und wie Baulichkeiten auf den Parzellen beim Vorstand zu beantragen. |
7. | Abfälle |
7.1 | Hausmüll, einschließlich Abfälle und Reste aus individuellen Baumaßnahmen, ist durch die Nutzer der Parzellen in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu entsorgen. |
7.2 | Werden Gartenabfälle gemäß Ziffer 5.2 der Rahmengartenordnung des Landes Brandenburg nicht kompostiert, sind sie wie Hausmüll eigenverantwortlich zu entsorgen. Ein Deponieren auf Gemeinschaftsflächen oder Flächen, die an das Kleingartengelände angrenzen, ist nicht gestattet. |
8. | Kompostanlage |
8.1 | Der Vorstand des Vereins kann beschließen, verrottungsfähige Gartenabfälle auf einer von ihm festzulegenden Fläche zu deponieren. Für diesen Fall sind die Kosten der Entsorgung durch eine allgemeine Umlage zu finanzieren. Der entsprechende Kompostplatz ist durch Aushang den Mitgliedern bekanntzugeben. |
9. | Altbaumbestand |
9.1 | Der Altbaumbestand der Kleingartenanlage nach der Übersicht vom August 1998 ist gemäß „Niederschrift über eine Beratung, Angelegenheiten der Kleingartenanlage „Am Kanal“ in Buchow-Karpzow betreffend“ vom 06.09.1999 des Amtes Wustermark III zu erhalten. |
9.2 | Veränderungen dieses Altbaumbestandes sind genehmigungspflichtig und beim Vorstand zu beantragen. |
9.3 | Die Standfläche der in der Übersicht vom August 1998 erfassten Bäume werden von der Gesamtfläche der betroffenen Parzellen abgezogen, für die Nutzung der verbleibenden Restfläche kommt die Drittelregelung gemäß Bundeskleingartengesetz in Anwendung. |
9.4 | Selbstgepflanzte Waldbäume sind von den Festlegungen gemäß
Ziffer 9.1 bis 9.3 ausgenommen. Sie unterliegen nicht dem Bestandsschutz. Im Konfliktfall gelten für sie die Regelungen des
Bundeskleingartengesetzes. Eine Neuanpflanzung von Waldbäumen auf den Parzellen ist verboten. Bei Pächterwechsel sind alle Waldbäume, die nicht unter Ziffer 9.1 fallen, vom abgebenden Pächter zu beseitigen. |
10. | Befahren der Wege |
10.1 | Auf den Wegen der Kleingartenanlage gelten die Festlegungen für verkehrsberuhigte Zonen. |
10.2 | Fahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht über 2,8 t dürfen die Nebenwege zur Vermeidung von Beschädigungen der Zäune nur mit Hilfe eines Einweisers befahren. |
11. | Spielplatz |
11.1 | Im Interesse der Vereinsmitglieder, insbesondere der Anlieger, unterliegt die Benutzung des Spielplatzes folgenden
Einschränkungen: Der Spielplatz darf von 9:00 bis 19:00 Uhr benutzt werden. Die Mittagsruhe von 13:00 bis 15:00 Uhr ist einzuhalten. |
11.2 | An Sonn- und Feiertagen ist besonders auf die anliegenden Parzellen Rücksicht zu nehmen. |
12. | Ordnung, Sicherheit und Sauberkeit |
12.1 | Verunreinigungen der Wege der Kleingartenanlage durch Hunde sind vom betreffenden Hundehalter zu beseitigen. In der gesamten Anlage besteht Leinenzwang für Hunde. |
12.2 | Das eigenmächtige Verfüllen der Wege ist untersagt. |
12.3 | Jeder Pächter ist für die Sauberkeit der Wege vor seiner Parzelle verantwortlich. |
12.4 | Das Zusammenleben unserer Vereinsmitglieder basiert auf gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme. Feierlichkeiten auf den Parzellen sollen mit den Nachbarn abgesprochen werden. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 9:00 Uhr sind Lärmbelästigungen zu vermeiden. |
12.5 | Maschinen und laute Geräte sind nur wochentags in der Zeit von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt (am Freitag bis 20:00 Uhr). In der Mittagsruhe von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ist jegliche Lärmbelästigung untersagt. |
12.6 | Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und sind von diesem den Mitgliedern durch Aushang mitzuteilen. |
13. | Auszeichnung |
13.1 | Für vorbildliche gärtnerische Arbeit werden jährlich ausgewählte Pächter gewürdigt. |
14. | Naturschutz |
14.1 | Jeder Pächter ist verpflichtet, die einheimische Fauna zu erhalten, z. B. durch den Bau von Nisthilfen, Insektenhotels und Trockenmauern. Die Bestimmungen des jeweiligen Naturschutzgesetzes sind einzuhalten. |
15. | Aushänge |
15.1 | Aushänge im Schaukasten des Vereins können nur durch Vorstandsmitglieder erfolgen. Sie sind durch „Der Vorstand“ zu unterzeichnen. Sie gelten als hinreichende Information für alle Vereinsmitglieder. |
Januar 2011 | Der Vorstand |
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